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Ferienbetreuung: Kann ich das von der Steuer absetzen? (FOTO)

Reisen / Urlaub

11 Juli 2018 20:18 Uhr

  • Ferienbetreuung: Kann ich das von der Steuer absetzen? Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorar

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Neustadt a. d. W. (ots) -

Sommerzeit: Ferienzeit. Viele Familien suchen in diesen Wochen nach geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkeiten - vor allem, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Das Angebot ist groß: Es reicht von Musikworkshops über Sprach- und Bastelkurse bis hin zu Gruppenreisen. Bleibt die Frage: Kann man Ausgaben für solche Leistungen von der Steuer absetzen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) liefert Antworten und erklärt, was zu beachten ist.

Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen will, muss einige grundsätzliche Regeln berücksichtigen:

- Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes lassen sich Betreuungskosten

laut VLH-Experten unter bestimmten Voraussetzungen als

Sonderausgaben von der Steuer absetzen - aber nicht in

unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt erkennt bis zu zwei Drittel der

Ausgaben an, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

- Entscheidend ist, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die

gegebenenfalls zwischen verschiedenen Kostenarten differenziert.

Der Grund: Es werden nur die reinen Betreuungskosten anerkannt.

Essens-, Spiel- oder Bastelgeld bzw. Aufwendungen für

Exkursionen zählen zum Beispiel nicht. Zudem muss der

Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen

erkennt der Fiskus nicht an.

- Ein Sonderfall liegt vor, wenn das Kind behindert und dadurch

nicht in der Lage ist, selbst seinen Lebensunterhalt zu

bestreiten. Dann können die Betreuungsaufwendungen auch über das

14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden, wenn die

Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Wichtig: Der Fiskus akzeptiert nur behütende und beaufsichtigende Betreuung

Mit Blick auf die Ferienbetreuung ist ein Punkt besonders wichtig: Der Fiskus akzeptiert den VLH-Fachleuten zufolge nur die Kosten für Angebote, bei denen es tatsächlich um die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Nachwuchses geht, wie folgende Beispiele zeigen:

- Die Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Sprösslinge

kostenpflichtig in Kindergärten, -tagesstätten oder -horten

untergebracht sind.

- Auch die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-pair oder eine

Nanny können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

- Selbst wenn die Großeltern die Enkel betreuen, ist folgendes

Szenario denkbar: Oma und Opa stellen eine Rechnung über die

entstandenen Fahrtkosten, die Eltern begleichen den Betrag per

Überweisung und können die gezahlte Summe dann unter bestimmten

Voraussetzungen in der eigenen Steuererklärung geltend machen.

30 Cent pro Kilometer sind dabei durchaus angemessen. In solchen

Fällen raten die VLH-Experten, einen Vertrag über die Betreuung

aufzusetzen. Darin sollten folgende Angaben enthalten sein: Name

und Adresse der Betreuungsperson(en), Modalitäten der Betreuung

sowie eine klare Vereinbarung zur Fahrtkostenübernahme. Der

Vertrag sollte so gestaltet sein, als ob man ihn mit einem

fremden Dritten abgeschlossen hätte. Nur dann hält er dem

sogenannten Fremdvergleich stand, wie ein Beispiel zeigt: Wenn

die Großeltern zur Enkelbetreuung extra von Hamburg nach München

reisen, ist eine Anerkennung der Fahrtkosten sehr

unwahrscheinlich. Grund: Der Fremdvergleich geht daneben, da

unter normalen Umständen kein Münchner eine fremde

Betreuungsperson aus Hamburg engagieren würde. Viel bessere

Chancen für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten bestehen hingegen,

wenn Großeltern und Eltern relativ nah beieinander wohnen.

Reine Freizeitaktivitäten oder Unterricht erkennt der Fiskus in der Regel nicht an

Der Fiskus akzeptiert Kinderbetreuungskosten in der Regel nur, wenn bei dem jeweiligen Angebot wirklich der Betreuungsaspekt im Zentrum steht. Geht es hingegen hauptsächlich um Freizeitgestaltung, werden die Veranstaltungskosten laut VLH-Experten üblicherweise nicht anerkannt. So können zum Beispiel Ausgaben für Jugendreisen oder Ferienlager in der Regel nicht geltend gemacht werden.

Auch wenn ein Unterrichts- oder Lernaspekt im Vordergrund steht, sind die entsprechenden Kosten normalerweise nicht absetzbar. Somit lehnt das Finanzamt zum Beispiel Aufwendungen für Sprachkurse, Musikworkshops, Sportcamps oder Zirkusschulen für gewöhnlich ab. Auch die Ausgaben für den Nachhilfeunterricht in den Ferien können nur in Ausnahmefällen in die Steuererklärung eingetragen werden.

Betreuungsaspekt sollte auf dem Kostennachweis explizit erwähnt werden

Da das Betreuungskriterium für die Absetzbarkeit von Ferienveranstaltungen eine so große Rolle spielt, ist es den VLH-Fachleuten zufolge wichtig, dass dieser Aspekt explizit in der Rechnung oder in der entsprechenden Vereinbarung genannt wird. Dann steigen die Chancen, dass das Finanzamt teilweise die Ausgaben für das jeweilige Angebot übernimmt. Damit steht dem ungetrübten Ferienvergnügen nichts mehr im Weg.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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